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   VGH Bayern, 17.01.2011 - 15 B 10.1446   

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VGH Bayern, 17.01.2011 - 15 B 10.1446 (https://dejure.org/2011,67911)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.01.2011 - 15 B 10.1446 (https://dejure.org/2011,67911)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Januar 2011 - 15 B 10.1446 (https://dejure.org/2011,67911)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Bauvorbescheid; Abgrenzung Innenbereich - Außenbereich; natürliche Eigenart der Landschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2011 - 15 B 10.1446
    Zwar kann auch eine frühere Bebauung bei der Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs noch zu berücksichtigen sein, wenn nach der Verkehrsauffassung eine Wiederbebauung des nunmehr freien Grundstücks innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens anzunehmen ist (vgl. BVerwG vom 27.8.1998 NVwZ 1999, 523 ff.).
  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 29.81

    Zulässigkeit eines Wohnhauses in landwirtschaftlich genutzter Dorfrandlage;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2011 - 15 B 10.1446
    Deshalb sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen (BVerwG vom 25.1.1985 NVwZ 1985, 747).
  • BVerwG, 30.04.1969 - IV C 63.68

    Ersatzbauten im Widerspruch zum nunmehr geltenden Recht - Antrag auf

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2011 - 15 B 10.1446
    Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beinhaltet nämlich nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft (BVerwG vom 30.4.1969 Az. 4 C 63.68 RdNr. 17; vom 25.2.1976 Az. IV B 24.76 RdNr. 1).
  • VGH Bayern, 30.10.2008 - 15 N 08.1124

    Normenkontrolle; Klarstellungssatzung; Abgrenzung Innenbereich/Außenbereich

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2011 - 15 B 10.1446
    Eine solche nachwirkende Prägung durch das ehemalige Wohnhaus ist jedoch nach Ablauf von mehr als 25 Jahren seit dem Abbruch nicht mehr anzunehmen (vgl. hierzu auch BayVGH vom 30.10.2008 Az. 15 N 08.1124 RdNr. 17).
  • BVerwG, 25.02.1976 - 4 B 24.76

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Abweichung im Sinn des § 132

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2011 - 15 B 10.1446
    Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beinhaltet nämlich nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft (BVerwG vom 30.4.1969 Az. 4 C 63.68 RdNr. 17; vom 25.2.1976 Az. IV B 24.76 RdNr. 1).
  • VG Meiningen, 07.11.2018 - 5 K 334/17

    Rücknahme einer fingierten Baugenehmigung

    Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten und die Landschaft in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart zu bewahren (BayVGH, Urt. v. 17.01.2011 - 15 B 10.1446 -, Rn. 20, zit. nach juris).

    Insoweit ist auch unerheblich, dass das Vorhaben im Anschluss an eine bebaute Ortsrandlage errichtet werden soll, denn für die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt (BayVGH, Urt. v. 17.01.2011, a. a. O., Rn. 20).

    Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beinhaltet nämlich nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft (BayVGH, Urt. v. 17.01.2011, a. a. O., Rn. 20).

  • VG Augsburg, 01.10.2014 - Au 4 K 14.732

    Abgrenzung Außenbereich - Innenbereich; Hangböschung als topografische Grenze;

    Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.1973 - IV C 3.72 - DVBl. 1974, 238 = juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 17.1.2011 - 15 B 10.1446 - juris Rn. 16; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 25) endet, sondern daß ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - NVwZ 1991, 879 = juris Rn. 22).

    Das Vorhaben beeinträchtigt ferner den Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, da der Außenbereich von wesensfremder Bebauung freizuhalten ist (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 12. Auflage 2014, § 35 Rn. 86; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 35 Rn. 96) und auch im Anschluss an den Ortsrand die funktionelle Bestimmung der Landschaft zu bewahren ist (BayVGH, U.v. 17.1.2011 - 15 B 10.1446 - juris Rn. 20).

    Dementsprechend beeinträchtigt regelmäßig eine andere als landwirtschaftliche Nutzung im Außenbereich die natürliche Eigenart der Landschaft (BayVGH, U.v. 17.1.2011 - 15 B 10.1446 - juris Rn. 20).

  • VG Würzburg, 11.12.2012 - W 4 K 12.594

    Anfechtungsklage; Beseitigungsanordnung; Elektrozaun; Außenbereich

    Es kommt nicht auf die optische, sondern auf die funktionelle Abweichung des Vorhabens von seiner Umgebung an (BVerwG vom 30.04.1969 Az. IV C 63.68; BayVGH vom 17.01.2011 Az. 15 B 10.1446 - beide juris; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. Erg. 2012, § 35 RdNr. 96).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass der maßgebliche Bereich durch anderweitige Eingriffe an Schutzwürdigkeit eingebüßt hat (vgl. hierzu BayVGH vom 17.01.2011 Az. 15 B 10.1446; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. Erg. 2012, § 35 RdNr. 97).

  • VG Würzburg, 22.06.2022 - W 4 K 22.1026

    Erfolglose Klage gegen eine Beseitigungsanordnung u.a. für eine Treppenanlage im

    Dies ist bei einem nicht-privilegierten Vorhaben regelmäßig der Fall (vgl. BayVGH v. 17.1.2011 - 15 B 10.1446 - juris).

    Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich die Landschaft am umstrittenen Standort wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet und sie ihre Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.2011 - 15 B 10.1446 - juris m.w.N).

  • VG Würzburg, 26.03.2012 - W 5 S 12.187

    Materialcontainer; Überdachung; Beseitigungsanordnung

    Dies ist bei einem nicht privilegierten Vorhaben regelmäßig der Fall (BayVGH, U.v. 17.01.2011, Nr. 15 B 10.1446).

    Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich die Landschaft am umstrittenen Standort wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder sie ihre Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH, U.v. 17.01.2011, Az. 15 B 10.1446; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35, Rd.Nr. 97).

  • VG Würzburg, 09.03.2012 - W 5 K 11.58

    Beseitigungsanordnung; Abgrenzung Neuerrichtung - Instandhaltung;

    Dies ist bei einem nicht privilegierten Vorhaben regelmäßig der Fall (BayVGH, U.v. 17.01.2011, Nr.: 15 B 10.1446).

    Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich die Landschaft am umstrittenen Standort wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder sie ihre Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH, U.v. 17.01.2011, Az.: 15 B 10.1446; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 35 BauGB, Rd.Nr. 97).

  • VG München, 09.10.2017 - M 8 K 17.1147

    Erfolgreiche Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides im

    Das Vorhaben beeinträchtige auch die natürliche Eigenart der Landschaft; diese könne auch dann beeinträchtigt sein, wenn ein Vorhaben im Anschluss an eine bebaute Ortsrandlage an einem Standort im Außenbereich errichtet werden solle (BayVGH, U.v. 17.1.2011 - 15 B 10.1446, BeckRS 211, 30630).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 1 ZB 18.555

    Nichtzulassung der Berufung - Rücknahme der Verlängerung eines Vorbescheids für

    (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2002 - 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169; U.v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - BauR 1997, 988; U.v. 25.1.1985 - 4 C 29.81 - BauR 1985, 427; BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 1 ZB 17.179 - juris Rn. 11; U.v. 17.1.2011 - 15 B 10.1446 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 11.08.2011 - 15 ZB 11.1214

    Abgrenzung Innenbereich/Außenbereich; Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart

    Der Senat hat zu dieser Frage in rechtlicher Hinsicht in seinem Urteil vom 17. Januar 2011 (15 B 10.1446) folgendes ausgeführt:.
  • VG Augsburg, 14.11.2012 - Au 4 K 11.1678

    Nachbarklage (abgelehnt); Mehrfamilienhaus in villenartiger, großflächiger

    Ob möglicherweise die neue Bebauung den Grenzverlauf zum Außenbereich an der bestehenden bisherigen Bebauung (vgl. BVerwG vom 12.10.1973, Az. IV C 3.72, DVBl 1974, 238 = juris, Rdnr. 11; BayVGH vom 17.1.2011, Az. 15 B 10.1446, juris, Rdnr. 16) im nordöstlichen Bereich überschreitet, ist weder ersichtlich noch können die Kläger daraus eine Rechtsverletzung ableiten, da in dieser Richtung hier insoweit keine drittschützenden Belange betroffen sind (vgl. Simon/Busse, BayBO, Kommentar, Stand Mai 2012, Rdnr. 402 ff zu Art. 66).
  • VG Würzburg, 28.03.2011 - W 5 K 10.277

    Beseitigungsanordnung; Außenbereich; (kein) landwirtschaftlicher Betrieb;

  • VG Würzburg, 28.03.2011 - W 5 K 10.466

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung; Außenbereich; (kein)

  • VG Augsburg, 02.12.2020 - Au 2 S 20.2023

    Erhebung eines Erschließungsbeitrages für teilweise im Außenbereich belegene

  • VG Augsburg, 16.11.2022 - Au 4 K 22.324

    Erfolglose Klage auf Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines

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